In Ergänzung zum vorinstanzlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Zustellung in Präventivhaft befand (pag. 87, 93, Haft vom 7. Februar 2012 bis zum 3. April 2012) und ihm die Ausgrenzungsverfügung vom 22. Februar 2012 aus diesem Grund nicht an seine Wohnadresse in G.________ zugestellt werden konnte. Der Beschuldigte verfügt gemäss den Abklärungen beim Migrationsdienst über keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz und über keine Reisedokumente (pag. 93 Ziff. 1). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug (pag.