17 eine plumpe Schutzbehauptung. Eine Person, welche wegen Drogenhandels vier Jahre eingesessen hat, kurz vor der zur Diskussion stehenden Handlung aus dem Vollzug entlassen wird, am selben Abend Drogen übernimmt und in einem Plastiksack bei sich trägt, vergisst nicht, dass sie Drogen bei sich hat. Die Vorinstanz hat zu Recht beweiswürdigend geschlossen, dass der angeklagte Sachverhalt in Ziffer I./1.2. der Anklage erwiesen ist und der Beschuldigte 40.9 Gramm Kokaingemisch erworben hat, um dieses wieder zu verkaufen.