Nichts an dieser Würdigung ändert der Umstand, dass der Beschuldigte zunächst aus freien Stücken zur Polizei hinging und geäussert habe, er sei froh über Kontrollen, da viele Dealer vor Ort seien (pag. 74, Nachtragsrapport). Damit wollte der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer von seinen eigenen Handlungen ablenken. Dass er vergessen haben soll, Drogen mit sich zu führen (pag. 95 Z. 19), ist