Es gibt keinen Grund, derart unterschiedlich auszusagen. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass sich eine Person kurz nach einem solchen Vorfall daran zu erinnern vermag, ob sie wenige Minuten oder aber mehrere Stunden auf den Kokainverkäufer gewartet hat, zumal der Beschuldigte gemäss seinen Angaben Kokain besorgte, um es mit einer neuen Freundin zu rauchen, mit welcher er den Abend verbrachte. Der Beschuldigte hat hierbei keine Erklärung dafür geliefert, wo sich seine Freundin – mit welcher er sich spontan zum Kauf entschlossen haben will – während dieser Wartezeit aufgehalten haben soll, in der er sich um seinen angeblich schief gelaufenen Kokainerwerb gekümmert haben will.