96 Z. 44 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. Juli 2016 äusserte der Beschuldigte, er habe keine Angaben wie Name, Telefonnummer oder Adresse von Kevin. Er kenne ihn nicht und habe ihn bloss dort gesehen (pag. 13 Z. 232 ff.). In der Schlusseinvernahme von 31. August 2016 gab der Beschuldigte weiter an, er kenne Kevin vom Sehen her, habe aber kein Rendezvous mit ihm gehabt, Kevin komme immer an diesen Ort (pag. 113 Z. 108 ff.). Einerseits ist gibt der Beschuldigte somit an, es handle sich beim Verkäufer um seinen Freund namens Kevin, andererseits behauptet er, den Verkäufer nicht näher zu kennen und