13 Z. 255 f., p. 115 Z. 184), unglaubhaft, zumal er infolge seines Gefängnisaufenthalts (pag. 7 Z. 42) weder an besonders reines Kokain gewöhnt war, noch die Polizei mittels des Mahsan-Tests Kokainkonsum beim Beschuldigten nachweisen konnte (pag. 62). In weitere Widersprüche verstrickt sich der Beschuldigte zur Person des Verkäufers: In der ersten Befragung vor der Polizei unmittelbar nach der Verhaftung in der Nacht auf den 30. Juli 2016 sagte der Beschuldigte aus, das Kokain stamme von seinem Freund Kevin, welcher beim Loryplatz in Bern wohne und Araber sei (pag. 96 Z. 44 ff.).