Auch die Angabe des Beschuldigten, er habe einen besonders hohen Preis von CHF 1‘280.00 für 10 Gramm Kokain geboten, da er habe besonders reines Kokain erwerben wollen, ist als Schutzbehauptung zu gewichten. Das beim Beschuldigten aufgefundene Kokaingemisch war mit einem Anteil von 41 bzw. 43% Kokainhydrochlorid bzw. 37% und 38% Kokainbase nicht besonders rein. A.________ sagte, als er auf die Qualität der Drogen zu sprechen kam, gerade nicht aus, der Reinheitsgrad der Drogen habe nicht seinen Erwartungen entsprochen. Auch machte er nicht geltend, diesen geprüft zu haben. Vielmehr brachte er den Begriff der «schlechten Ware» (pag.