Ein Entfernen des Verkäufers vom Verkaufsort, um weiteres Kokain herbeizuschaffen, ist unlogisch und birgt sowohl für Käufer als auch für Verkäufer unnötige Risiken (z.B. bezüglich des erwischt Werdens oder der Besitzverhältnisse am als Pfand übergebenen Kokain). Schliesslich ergibt auch die beim Beschuldigten als Pfand hinterlassene Menge Drogengemisch angesichts des Wertes dieser Drogen und dem vom Beschuldigten angeblich übergebenen Gegenwert von CHF 1‘280.00 keinen Sinn. Ein geschäftstüchtiger Drogenhändler überlässt einer Person kaum 40.9