Hätte ein Verkäufer dem Beschuldigten die Menge von 10 Gramm Kokain übergeben wollen, so hätte er bloss die bereits in Einzelportionen unterteilte Menge Kokaingemisch aufteilen können, um dem Wunsch des Beschuldigten nach 10 Gramm Kokaingemisch nachzukommen. Ein Entfernen des Verkäufers vom Verkaufsort, um weiteres Kokain herbeizuschaffen, ist unlogisch und birgt sowohl für Käufer als auch für Verkäufer unnötige Risiken (z.B. bezüglich des erwischt Werdens oder der Besitzverhältnisse am als Pfand übergebenen Kokain).