Der der in den beschlagnahmten Drogen gemessene Reinheitsgrad von 37 % und 38 % Kokainbase bzw. 41 % und 43 % Kokainhydrochlorid liegt demgegenüber unter den Erwartungen an den durchschnittlichen Reinheitsgrad, selbst wenn man die Standardabweichung berücksichtigt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wie er an die bei ihm aufgefundene Menge von 40.9 Gramm Kokaingemisch (netto) gekommen ist, mit zahlreichen Widersprüchen behaftet sind.