Beim reinen Wirkstoffgehalt handelt es um unterdurchschnittliche und entgegen der Angaben der Vorinstanz nicht um sehr gute Qualität, wenn man den durchschnittlichen Reinheitsgrad des im Jahr 2016 beschlagnahmten Kokains betrachtet. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Frage des reinen Wirkstoffgehalts von der Kokainbase oder vom Kokainhydrochlorid ausgegangen wird.