14 Er habe dem Verkäufer sauberes Geld gegeben, welches er im Gefängnis verdient habe. Das Kokain habe er konsumieren wollen (pag. 229 ff. Z. 27 ff.). 7.3 Beweiswürdigung der Kammer Auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Menge und Verpackung des beschlagnahmten Kokaingemischs kann verwiesen werden (pag. 261). Beim reinen Wirkstoffgehalt handelt es um unterdurchschnittliche und entgegen der Angaben der Vorinstanz nicht um sehr gute Qualität, wenn man den durchschnittlichen Reinheitsgrad des im Jahr 2016 beschlagnahmten Kokains betrachtet.