120 Z. 353 ff.). 7.2.5 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19./20. Dezember 2016 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen, wonach das bei ihm gefundene Kokain für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, dass er nur 10 Gramm habe kaufen wollen und dass er den Sack an sich genommen habe, weil er vom Verkäufer vergeblich sein Geld zurückgefordert habe. Er habe dem Verkäufer gesagt, dass es nicht gut sei und dieser habe ihm gesagt, er solle fünf Minuten warten und sei ins Restaurant hinein gegangen.