7. Vorwurf des Kaufes und Besitzes von Kokaingemisch zur Veräusserung, Anklage Ziffer I./1.2. 7.1 Objektive Beweismittel Zu den objektiven Beweismitteln kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 261 betreffend die Hausdurchsuchung, die Bilder der beschlagnahmten Drogen und den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] zum Reinheitsgrad der Drogen) verwiesen werden. Die beschlagnahmten 53 Kokainkugeln mit einem Nettogewicht von 36 Gramm beinhalteten 41 % bzw. 14.8 Gramm Kokainhydrochlorid sowie 37 % bzw. 13.32 Gramm Kokainbase.