Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist hier – beim an C.________ verkauften Kokain – von einem Gehalt von 41 % Kokainhydrochlorid bzw. 37 % Kokainbase auszugehen, entsprechend der beim Beschuldigten beschlagnahmten Qualität der Drogen. Schliesslich kann nicht zu seinen Ungunsten angenommen werden, das an C.________ verkaufte Kokaingemisch sei von viel besserer Qualität gewesen. Damit hat der Beschuldigte der Auskunftsperson C.________ 4 Gramm Kokaingemisch mit einem Anteil von 41 % Kokainhydrochlorid (beinhaltend 1.64 Gramm Kokainhydrochlorid) bzw. 37 % Kokainbase (beinhaltend 1.48 Gramm Kokainbase) verkauft.