Gemäss Bundesgericht darf man davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Der Mittelwert des verkauften Kokains lag gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin bei einer Menge über einem Gramm bis zu 10 Gramm im Jahr 2016 bei 59 % Kokainhydrochlorid bzw. bei 53 % Kokainbase (www.sgrm.ch  Forensische Chemie und Toxi-