Die Bekanntschaft mit den beiden Auskunftspersonen war aufgrund der bedingten Entlassung im Monat Juni 2016 ganz frisch, zumal er mit ihnen Ende Juni 2016 nach der bedingten Entlassung SMS-Kontakte hatte (pag. 75 ff.). Wäre er im Spital gewesen, hätte ein solcher Kontakt keinen Sinn gemacht. Folglich kann auf die Aussagen der Auskunftspersonen C.________ und D.________ vollumfänglich abgestellt werden. b) Zur Drogenmenge In Bezug auf die verkaufte Menge Kokaingemisch ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf die geringere Menge abzustellen. Beim Verkauf an C.________ liegt diese Menge bei 4 Gramm Kokaingemisch (2 Mal à 2 Gramm). In Bezug auf D.___