Auch seine Begründung, er könne keine Drogen verkauft haben, weil er den ganzen Monat Juni 2016 hospitalisiert war (pag. 118 Z. 313), ist eine Schutzbehauptung, zumal er gemäss eigenen Angaben erst einen Monat vor der neuerlichen Verhaftung vom 29. Juli 2016 nach Verbüssung einer vierjährigen Freiheitsstrafe entlassen worden war (pag. 7 Z. 42) bzw. gemäss den vorhandenen Akten die Entlassung am 18. Mai 2016 erfolgte (pag. 87, 93). Die Bekanntschaft mit den beiden Auskunftspersonen war aufgrund der bedingten Entlassung im Monat Juni 2016 ganz frisch, zumal er mit ihnen Ende Juni 2016 nach der bedingten Entlassung SMS-Kontakte hatte (pag.