_ – ohne den Strafregisterauszug des Beschuldigten zu kennen – Angaben dazu gemacht, wonach der Beschuldigte vor längerer Zeit vor der Reithalle anzutreffen war, zwischenzeitlich aber nicht mehr da war. Diese Aussage passt in den Kontext, dass der Beschuldigte eine vierjährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten verbüsst hat (pag. 148). Der Beschuldigte räumt ein, die beiden Auskunftspersonen im Zusammenhang mit Drogen zu kennen (pag. 117 Z. 242 und Z. 259, pag. 118 Z. 300 ff.). Mit D.________, den er unter dem Namen «F.________» kennt, will er konsumiert haben und von C.________ weiss er, dass dieser Drogen kauft.