Diese Bekanntschaften stehen im Zusammenhang mit Kokain. Während D.________ mit dem Beschuldigten Kokain geraucht und gemäss seinen Angaben nur einmal vom Beschuldigten für CHF 50.00 Kokain übernommen hat, als ihm dieses ausging (pag 139 Z. 67), kaufte C.________ (alias E.________) 2-3 Mal beim Beschuldigten für je CHF 200.00 Kokain ein (pag. 133 Z. 51 ff.). Beide Auskunftspersonen haben ein Signalement des Beschuldigten abgegeben und diesen auf einer Fotodokumentation erkannt (pag. 134 Z. 78, pag. 139 Z. 111). Hinzu kommt, dass die SMS-Nachrichten der beiden Auskunftspersonen an die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten aktenkundig sind (pag.