Zur Veräusserung von Kokain an C.________ und D.________ Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der beiden Auskunftspersonen C.________ und D.________ inhaltlich übereinstimmen, ohne dass die beiden Auskunftspersonen von der Aussage des jeweils anderen wissen konnten, zumal beide Befragungen am gleichen Tag vollzogen wurden. Sie haben beide im Monat Juni oder Juli 2016 vor der Reithalle in Bern Bekanntschaft mit dem Beschuldigten geschlossen (pag. 133 Z. 63, pag. 134 Z. 69, pag. 138 Z. 57 und Z. 63 ff.). Diese Bekanntschaften stehen im Zusammenhang mit Kokain.