Im Juli sei er glaublich in Bern gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Regionalgericht Bern-Mittelland bestritt der Beschuldigte, C.________ 4 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Auch D.________ habe er kein Kokain verkauft, vielmehr habe er selber Kokain gekauft (pag. 229 Z. 8 und Z. 19). Anlässlich er Berufungsverhandlung sagte er im Rahmen seines letzten Wortes, D.________ hätte er nie in seinem Leben gesehen und dass sie zusammen konsumiert hätten, stimme nicht (pag. 392). 6.3.5 Beweiswürdigung der Kammer a) Zur Veräusserung von Kokain an C.___