Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der SMS-Nachrichten an, er kenne E.________. Dieser habe Kopfhörer. Er (der Beschuldigte) habe E.________ gesagt, er suche Arbeit. Er habe gesehen, wie E.________ einem grossen Somalier Geld gegeben habe, wisse aber nicht, worum es sich gehandelt habe (pag 116 Z. 210 ff.). Auf Vorhalt der SMS-Nachricht von D.________ fragte der Beschuldigte, wer D.________ sei bzw. ob es sich um eine weisse Person handle. Er wisse nicht mehr, ob diese D.________ geheissen habe. Darauf gibt der Beschuldigte an, habe er öfters mit einem F.________ geraucht und fragt, ob dies D.________ sei.