Er glaube, Kevin sei damals nicht in Bern gewesen und habe ihn sogar angerufen. Er habe nie gesehen, ob Kevin Kokain verkauft habe. In seiner Gegenwart habe er nie Kokain verkauft. Er wisse nur, dass Leute nach ihm gefragt hätten. Er habe lediglich für die erwähnten CHF 50.00 bei Kevin Kokain gekauft (pag. 139). 6.3.4 Aussagen des Beschuldigten Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 260). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist auf folgende Aussagen des Beschuldigten hinzuweisen: Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der SMS-Nachrichten an, er kenne E._