7 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2), betrifft dies bloss den Fall, dass ihm bisher das Recht auf solche Fragen unverschuldet verwehrt worden ist. Nicht betroffen ist die Fallkonstellation, bei welcher der Beschuldigte die Möglichkeit auf Teilnahme hatte, jedoch aus freien Stücken darauf verzichtete. Die Kammer hat daher den Antrag des Beschuldigten auf erneute Befragung der Auskunftspersonen D.________ und C.________ abgewiesen (vgl. oben Ziff. I.5.). 6.3.2 Aussagen von C._