Urteil 6B_16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.4.2, 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3). Neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger bedurfte es keiner separaten, persönlichen Vorladung des Beschwerdeführers, denn die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen ist fakultativ (vgl. Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3 und Art. 147 StPO). Auch wenn der Beschuldigte sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch verwirkt, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196;