Er hat jedoch nicht verlangt, daran teilzunehmen. Deshalb kann er den Behörden nicht vorwerfen, seinen Konfrontationsanspruch verunmöglicht zu haben. Er hat es unterlassen, rechtzeitig und formgerecht seine persönliche Teilnahme an einer angesetzten Einvernahme einer ihn belastenden Person zu beantragen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.4.2, 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3).