Ebenso liegt es in der Verantwortung des Verteidigers, dass er nicht beantragt hat, den Beschuldigten an beiden Einvernahmen der Auskunftspersonen D.________ und C.________ teilnehmen zu lassen. Der Zeitpunkt der Terminmitteilung liess es zu, dass der Verteidiger die geeigneten organisatorischen Vorkehrungen trifft, um an der Befragung der Auskunftspersonen persönlich teilzunehmen und um die Teilnahmerechte des Beschuldigten für die beiden entsprechenden Befragungen geltend zu machen. Dem Beschuldigten stand die Teilnahme an den seinem Verteidiger rechtzeitig schriftlich mitgeteilten Einvernahmen offen. Er hat jedoch nicht verlangt, daran teilzunehmen.