Schliesslich hat der amtliche Verteidiger auch nicht darum ersucht, an der Einvernahme, an welcher er nicht teilgenommen hat, einen Substituten, z.B. einen Praktikanten, an seiner Stelle zuzulassen. Es liegt somit in der Verantwortung des Verteidigers, dass er den Anspruch auf Konfrontation in Bezug auf C.________ nicht wahrgenommen hat. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Verteidigers, dass er nicht beantragt hat, den Beschuldigten an beiden Einvernahmen der Auskunftspersonen D.________ und C.________ teilnehmen zu lassen.