Die Befragung beider Auskunftspersonen erfolgte am 19. August 2016, d.h. am selben Tag, jene von C.________ morgens um 08.30 Uhr, diejenige von D.________ nachmittags um 15.30 Uhr. Es ist kein Terminverschiebungsgesuch des amtlichen Verteidigers betreffend die Einvernahme der Auskunftsperson C.________ aktenkundig, an welcher er nicht teilgenommen hat. Ebenso wenig hat der amtliche Verteidiger darum ersucht, den Beschuldigten an den betreffenden Einvernahmen teilnehmen zu lassen. Schliesslich hat der amtliche Verteidiger auch nicht darum ersucht, an der Einvernahme, an welcher er nicht teilgenommen hat, einen Substituten, z.B. einen Praktikanten, an seiner Stelle zuzulassen.