Daher ist eine Konfrontation des Beschuldigten mit den ihn belastenden Auskunftspersonen erforderlich. Die Teilnahme an den Einvernahmen der beiden Auskunftspersonen C.________ und D.________ wurde dem Verteidiger des Beschuldigten angeboten. Der Verteidiger des Beschuldigten wurde neun Tage vor den Befragungen der Auskunftspersonen telefonisch über die Einvernahmetermine in Kenntnis gesetzt. An der Befragung der Auskunftsperson D.________ nahm er teil, hingegen war er anlässlich der Befragung der Auskunftsperson C.________ nicht anwesend. Die Befragung beider Auskunftspersonen erfolgte am 19. August 2016, d.h. am selben Tag, jene von C.______