Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden (Urteil 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3). Den Aussagen der Auskunftspersonen C.________ und D.________ kommt bezüglich des Vorwurfs des Verkaufs von Drogen gemäss Ziffer 1.1. der Anklageschrift entscheidende Bedeutung zu. Der Beschuldigte bestreitet, den beiden Auskunftspersonen Kokain veräussert zu haben. Objektive Beweismittel für den Tatvorwurf gibt es keine. Die in diesem Zusammenhang erhobenen SMS-Nachrichten entstammen der Feder der jeweiligen Auskunftspersonen C.________ bzw. D.________, welche den Beschuldigten kontaktiert haben.