Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.3). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden (Urteil 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3).