147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Der Anspruch, Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Er gilt uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).