Die Vorinstanz hielt diese beiden Vorwürfe beweiswürdigend für erwiesen. Der Beschuldigte bestreitet sie insbesondere mit der Begründung, er sei zu dieser Zeit gar nicht in Bern, sondern in Neuenburg im Spital gewesen. 6.2 Objektive Beweismittel In Bezug auf die vorhandenen objektiven Beweismittel zum Vorwurf gemäss Anklage Ziff. I./1.1 betreffend die Veräusserung von Kokaingemisch an die Auskunftspersonen C.________ und D.________ kann auf die nachfolgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 258): Bei der Auswertung der beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefone