5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 16. März 2017, der Beschuldigte sei anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu den Anschuldigungen zu befragen. Zudem seien C.________ und D.________ erneut in Konfrontation mit dem Beschuldigten zu befragen (pag. 320). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 327). Mit Verfügung vom 25. April 2017 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 335 f.).