Dieser war Teil des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Kaufs und Besitz zur Veräusserung von total 40.9 Gramm Kokaingemisch. Der Beschuldigte akzeptiert bezüglich der 4.9 Gramm den Schuldspruch jedoch nicht, sondern verlangt eine Würdigung, wonach das Kokaingemisch im Fingerling für den Eigenkon- 4 sum bestimmt war. Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt der gar nicht Teil der Anklage ist. Ein solcher «Rückzug» der Berufung ist nicht möglich.