401 Abs. 3 StPO). Die beiden Schuldsprüche und die hierfür von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen (Übertretungsbusse und Geldstrafe), die vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, sind somit in Rechtskraft erwachsen. Sie sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Ungültig ist hingegen der vom Beschuldigten geltend gemachte Rückzug in Bezug auf den Fingerling von 4.9 Gramm Kokaingemisch. Dieser war Teil des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Kaufs und Besitz zur Veräusserung von total 40.9 Gramm Kokaingemisch.