Nachdem der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil zunächst vollumfänglich angefochten hatte, zog er die Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilweise zurück. Der Rückzug ist gültig in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BetmG wegen Kokainkonsums und wegen Hinderung einer Amtshandlung. Da die Anschlussberufung ein akzessorisches Rechtsmittel ist, fällt diese in Bezug auf diese Schuldsprüche ebenfalls dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).