4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer in den damit angefochtenen Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Nachdem der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil zunächst vollumfänglich angefochten hatte, zog er die Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilweise zurück.