Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2016 im Umfang des heutigen Teilrückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Im Übrigen sei A.________ schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Verbrechen) durch: 1.1 Veräusserung von mind. 4 Gramm Kokaingemisch, begangen im Zeitraum von ca. Juni 2016 bis 29. Juli 2016 in Bern; 1.2 Veräusserung einer unbestimmten kleineren Menge Kokaingemisch zu Fr. 50.00, begangen im Zeitraum von ca. Juni 2016 bis 29. Juli 2016 in Bern;