Auf den Widerruf der A.________ mit Urteil des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel vom 3. April 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu verzichten. IV. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ wieder auszuhändigen. V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss Honorarnote festzulegen. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 390 f.): I.