Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2016 bezüglich folgender Schuldsprüche: 1. wegen Widerhandlung gegen das BetmG wegen Kaufs eines Fingerlings mit 4.9 Gramm netto Kokaingemisch zwecks Eigenkonsum; 2. wegen Widerhandlung gegen das BetmG wegen gelegentlichen Konsums von Kokain; 3. wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen und festgestellt in Bern am 29. Juli.2016; in Rechtskraft erwachsen ist. III.