2. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, angeblich begangen und festgestellt am 29. Juli 2016 in Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entsprechenden Verteidigungskosten gemäss richterlichem Ermessen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in vom Gericht zu bestimmender Höhe für den unrechtmässigen Freiheitsentzug von nicht weniger als CHF 37‘400.00 durch den Kanton zu entrichten. II.