die Berufung namens des Beschuldigten teilweise zurück. Der Rückzug betraf den Fingerling mit 4.9 Gramm Kokaingemisch. Dessen Kauf zum Eigenkonsum werde anerkannt (gemäss Ziffer I.1.3. des erstinstanzlichen Urteildispositivs Schuldspruch wegen Kauf und Besitz zur Veräusserung). Ebenfalls zurückgezogen wurde die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Konsums von Kokain (Ziffer I.1.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und der Hinderung einer Amtshandlung (Ziffer I.3. des Dispositivs) (pag. 385).