Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 319 ff.). Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, beschränkt auf die Schuldsprüche Ziffer I/1/1.1 - 1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, die Freiheitsstrafe (Ziff. I/1) sowie die Übertretungsbusse (Ziff. I/3) (pag. 326 f.). Rechtsanwalt B.________ erhob mit Eingabe vom 18. April 2017 keine Einwände gegen die Anschlussberufung (pag. 333). Am 7. August 2017 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 384 ff.). Anlässlich dieser zog Rechtsanwalt B.________ die Berufung namens des Beschuldigten teilweise zurück.