C.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 5‘400.00, ausmachend CHF 1‘080.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘350.00, ausmachend CHF 270.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II.