C.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 16‘219.10, ausmachend CHF 10‘812.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 3‘996.00, ausmachend CHF 2‘664.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: