A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 4‘827.80, ausmachend CHF 965.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘425.60, ausmachend CHF 285.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: