A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 15‘205.55, ausmachend CHF 10‘137.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 4‘673.80, ausmachend CHF 3‘115.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: